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III — Vermögensschutz

Asset Protection ist eine Frage des Zeitpunkts

Wer erst gestaltet, wenn der Gläubiger klopft, gestaltet in die Anfechtung hinein.
Geschützte rubinrote Form in einer geordneten Struktur aus Stein, Glas und Metall

Unternehmerisches Vermögen entsteht im Risiko. Die Aufgabe besteht darin, den Teil, der die Familie trägt, rechtlich sauber vom unternehmerischen Risiko zu trennen — Jahre bevor eine Krise absehbar ist. Denn Übertragungen lassen sich rückabwickeln: nach dem Anfechtungsgesetz und in der Insolvenz über lange Fristen hinweg §§ 129 ff. InsO · §§ 3, 4 AnfG.

Das weitreichendste Instrument ist die Familienstiftung. Rechtzeitig errichtet, trennt sie das Vermögen dauerhaft von der Person des Unternehmers und verhindert, dass es sich über Generationen zersplittert. Ehrlicherweise gehört dazu: Schon die Übertragung auf die Stiftung löst Schenkungsteuer aus § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Pflichtteilsergänzungsansprüche bleiben zehn Jahre im Raum § 2325 BGB — und rückabwickeln lässt sie sich kaum. Das rechnet man vorher durch, nicht nachher.

01

Betriebsimmobilie aus dem Risiko nehmen

Die Immobilie in eine Besitzgesellschaft, das operative Risiko in die Betriebsgesellschaft — mit sauber gestaltetem Pachtvertrag und der Betriebsaufspaltung im Blick.
02

Holding als Haftungsschirm

Gewinne werden regelmäßig nach oben ausgeschüttet und stehen dem Zugriff auf die operative Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung.
03

Güterstand und Ehevertrag

Der Güterstand entscheidet mit darüber, was im Scheidungs- und im Haftungsfall erreichbar ist §§ 1408 ff. BGB — und ist steuerlich gestaltbar.
04

Familienstiftung

Errichtung, Satzung und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, auf Wunsch kombiniert mit einer Holding. Rechtlich und steuerlich in einem Zug gestaltet.
Wie ein Haftungsschirm wirkt →Vertiefung bei Dittmann Rechtsanwälte: Asset Protection und Stiftungsrecht(öffnet in neuem Fenster)