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I — Gestaltung

Die Struktur entscheidet, nicht die Erklärung

Wenn der Bescheid kommt, ist die Steuer längst entstanden. Gestaltet wird davor — im Gesellschaftsvertrag.
Präzise gefügte Oberflächen aus Naturstein, Glas und Metall mit rubinrotem Akzent

Schon die Wahl der Rechtsform stellt die Weichen dafür, wie das Finanzamt ein Unternehmen sein Leben lang beurteilt. Später kostet jede Korrektur Substanz: aufgedeckte stille Reserven, verfehlte Sperrfristen, ein Beteiligungsverkauf, der voll steuerpflichtig wird, weil die Holding fehlt.

Der entscheidende Punkt: das Konzept ist nur die halbe Arbeit. Es muss in Verträge, Beschlüsse und Registeranmeldungen übersetzt werden — und genau dieser Teil ist Rechtsdienstleistung.

01

Holdingstruktur

Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen bleiben auf Ebene der Holding im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % ebenso § 8b KStG; für die Gewerbesteuer liegt die Schwelle bei 15 % § 9 Nr. 2a GewStG. Der Gewinn bleibt im Konzern, statt sofort beim Gesellschafter versteuert zu werden.
02

Umwandlung und Einbringung

Buchwertfortführung statt Aufdeckung stiller Reserven §§ 20, 24 UmwStG — mit einer siebenjährigen Sperrfrist, die man kennen muss, bevor man verkauft § 22 UmwStG.
03

Betriebsaufspaltung

Ein starkes Instrument — und eine Falle: Entfällt die personelle Verflechtung, etwa im Erbfall, droht die Zwangsbetriebsaufgabe mit voller Versteuerung der stillen Reserven § 16 Abs. 3 EStG.
04

Unternehmensnachfolge

Die Verschonung für Betriebsvermögen §§ 13a, 13b ErbStG steht und fällt mit Lohnsummen- und Behaltensfristen. Wer in dieser Zeit ohne Prüfung umstrukturiert, veräußert oder entnimmt, kann sie anteilig rückwirkend verlieren § 13a Abs. 6 ErbStG.
Vertiefung bei Dittmann Rechtsanwälte: Steuergestaltung und Betriebsprüfung(öffnet in neuem Fenster)