I — Gestaltung
Die Struktur entscheidet, nicht die Erklärung
Wenn der Bescheid kommt, ist die Steuer längst entstanden. Gestaltet wird davor — im Gesellschaftsvertrag.

Schon die Wahl der Rechtsform stellt die Weichen dafür, wie das Finanzamt ein Unternehmen sein Leben lang beurteilt. Später kostet jede Korrektur Substanz: aufgedeckte stille Reserven, verfehlte Sperrfristen, ein Beteiligungsverkauf, der voll steuerpflichtig wird, weil die Holding fehlt.
Der entscheidende Punkt: das Konzept ist nur die halbe Arbeit. Es muss in Verträge, Beschlüsse und Registeranmeldungen übersetzt werden — und genau dieser Teil ist Rechtsdienstleistung.
01
Holdingstruktur
Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen bleiben auf Ebene der Holding im Ergebnis zu 95 % steuerfrei, Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % ebenso § 8b KStG; für die Gewerbesteuer liegt die Schwelle bei 15 % § 9 Nr. 2a GewStG. Der Gewinn bleibt im Konzern, statt sofort beim Gesellschafter versteuert zu werden.
02
Umwandlung und Einbringung
Buchwertfortführung statt Aufdeckung stiller Reserven §§ 20, 24 UmwStG — mit einer siebenjährigen Sperrfrist, die man kennen muss, bevor man verkauft § 22 UmwStG.
03
Betriebsaufspaltung
Ein starkes Instrument — und eine Falle: Entfällt die personelle Verflechtung, etwa im Erbfall, droht die Zwangsbetriebsaufgabe mit voller Versteuerung der stillen Reserven § 16 Abs. 3 EStG.
04
Unternehmensnachfolge
Die Verschonung für Betriebsvermögen §§ 13a, 13b ErbStG steht und fällt mit Lohnsummen- und Behaltensfristen. Wer in dieser Zeit ohne Prüfung umstrukturiert, veräußert oder entnimmt, kann sie anteilig rückwirkend verlieren § 13a Abs. 6 ErbStG.
