Zum Inhalt springen
II — Haftung

Die GmbH haftet beschränkt. Ihr Geschäftsführer nicht

Die Haftungsbeschränkung schützt das Gesellschaftsvermögen — nicht den Menschen, der unterschreibt.

In der Krise kommen die Ansprüche selten einzeln. Der Haftungsbescheid des Finanzamts, die Forderung des Insolvenzverwalters und das Ermittlungsverfahren treffen häufig denselben Menschen — und sie bewerten dieselben Zahlungsvorgänge nach drei verschiedenen Maßstäben.

Die steuerliche Seite darf Ihr Steuerberater bearbeiten. Die zivilrechtliche und die strafrechtliche nicht — und ausgerechnet dort liegt das Vermögensrisiko.

01

Haftung für nicht abgeführte Steuern

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt werden § 69 AO. Gegen den Haftungsbescheid läuft eine Monatsfrist § 355 AO.
02

Vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge

Der gefährlichste Posten überhaupt: Es ist eine Straftat § 266a StGB, und die daraus folgende Schuld überlebt sogar die Restschuldbefreiung § 302 InsO.
03

Zahlungen nach Insolvenzreife

Wer nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weiter zahlt, muss diese Beträge grundsätzlich erstatten § 15b InsO. Privilegiert sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind — der gute Wille, den Betrieb zu retten, genügt dafür nicht.
04

Die Perspektive des Insolvenzverwalters

Sandro Dittmann wird von den Amtsgerichten Dresden, Chemnitz und Leipzig als Insolvenzverwalter bestellt. Die Maßstäbe, nach denen ein Verwalter Zahlungen und Übertragungen prüft, kennt er daher aus eigener Praxis — und berät so, dass Gestaltungen dieser Prüfung standhalten.
Vertiefung bei Dittmann Rechtsanwälte: Geschäftsführerhaftung und Gesellschafterstreit(öffnet in neuem Fenster)